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Ein juristischer Kommentar

Loveparade-Prozess: Warum wir immer einen Schuldigen suchen

(Geschätzte Lesezeit: 6 - 11 Minuten)

Loveparade-ProzessTunnel am Gelände der Loveparade 2010 in Duisburg. 

24. Juli 2010 - bei der Loveparade in Duisburg kommen 21 Menschen ums Leben, 541 werden schwer verletzt, sechs weitere begehen nach den Ereignissen Suizid. Bei 20 der Todesopfer ist nach der Obduktion klar: Sie wurden bei lebendigem Leibe zu Tode gequetscht. Die Angehörigen und teilweise die Opfer selbst pochten auf Gerechtigkeit. Nachdem es sich bereits abgezeichnet hatte, wurde das Verfahren heute, dem 3. April 2020, eingestellt. Es kam zu keinem Urteil. Nun kochen die Gemüter. So eine Tragödie und kein Schuldiger? Warum unser innerer Zwang, stets den einen Schuldigen ausmachen zu wollen, mit der Realität kollidiert und kollidieren muss, kommentiere ich insbesondere in Hinblick auf die Rechtslage in den folgenden Zeilen.


Zur Rekapitulation

Die Loveparade war eine der größten Technoparaden, die jemals stattgefunden haben. Von 1999 bis 2010 versammelte sie Fans der elektronischen Musik in ganz Deutschland. Zum letzten Mal fand sie in Duisburg statt. Bei einem Zugang zum Festivalgelände kam es gegen 16 Uhr zur Katastrophe. Aufgrund unkontrollierten Zustroms durch einen Tunnel von beiden Seiten werden Menschen auf dem Festival-Gelände gegen Mauern gepresst, andere überrannt. Das traurige Resultat: 21 Tote, 541 Schwerverletzte.


Alle versagten

Die Sicherheitskräfte der engagierten Security-Unternehmen sollten 1301 betragen. Diese Zahl hatte der Veranstalter Lopavent bei der Planung vorgelegt. Tatsächlich erschienen sind allerdings nur 60 Prozent.

Die Polizei sollte innerhalb des Risikoherds Tunnel zwei Polizeiketten bilden, die den Zustrom kontrollieren. Allerdings versagte die innere Kette für einige Minuten, was weiteren Gästen ermöglichte, den ohnehin überlasteten Innenhof des alten Güterbahnhofs zu betreten. Die Funkverbindung der Beamten brach innerhalb des Tunnels zusammen. Es breitete sich Chaos aus. Ein Polizeiwagen fuhr daraufhin durch den Tunnel und erhöhte höchstwahrscheinlich den Druck auf die Menschen.

Die Stadt Duisburg erkannte bei der Erteilung der Genehmigung die Gefahr rund um Rampe und Tunnel. Dennoch unternahm sie keine weiteren Schritte. Lopavent verstieß in 20 Punkten gegen Auflagen und Vorschriften. So fehlten beispielswiese beleuchtete Notausgangsschilder und eine elektroakustische Anlage, die für Durchsagen genutzt werden sollte, aufgrund von Kosten und Versäumnis. Schlaglöcher, Gullys und Baumwurzeln wurden zur tödlichen Stolpergefahr, weil Lopavent sie nicht ordnungsgemäß abdeckte. Die Fluchtwege wurden verbaut. 250.000 Besucher waren für das Gelände zugelassen. Es nahmen insgesamt allerdings 1,4 Mio. Menschen teil.

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Tatvorwurf: Fahrlässige Tötung und fahrlässige Körperverletzung

Und wer ist jetzt der Schuldige? Alle und niemand.

Die Sicherheitskräfte wurden von der Staatsanwaltschaft schnell entlastet. Im Raum stand der Tatvorwurf der fahrlässigen Tötung nach § 222 StGB (Strafgesetzbuch) sowie der fahrlässigen Körperverletzung nach § 229 StGB. Eine juristische Prüfung bei Fahrlässigkeitsdelikten verlangt beim Beispiel der fahrlässigen Tötung, dass eine Sorgfaltspflicht verletzt wurde und aufgrund dieser Verletzung (mindestens) ein Mensch zu Tode kam. Das muss für den Täter vorhersehbar und vermeidbar gewesen sein. Es müsste also ein jeder in der Position des Täters mit dem gleichen Wissensstand (z.B. auch eine Sicherheitskraft) denken: „Nein, das kann einfach nicht gutgehen“.

Dieses Wissen kann allerdings einer einzelnen Sicherheitskraft nicht zugemutet werden. Einer von circa 700 kann nicht die Lage überblicken und ist darüber hinaus nicht zuständig bzw. befugt, das Verhalten der anderen Sicherheitskräfte zu leiten. Das obliegt dem Veranstalter bzw. Sicherheitschef.

Die Polizei wies zunächst die Schuld von sich. Sie sei für das Veranstaltungsgelände nicht zuständig gewesen, zu dem sie auch den Tunnel und die Rampe zählte. Das sei allein Aufgabe des Sicherheitspersonals vor Ort. Sie rügte die Missachtung des Sicherheitskonzepts.

Diese Argumentation hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW (Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen) hat die Polizei die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit (hier einschlägig) und Ordnung abzuwehren. Der Gesetzeswortlaut und die Rechtswissenschaft spricht hier von der sogenannten „Gefahrenabwehr“. In der Tat ist die Polizei nur subsidiär zuständig. Allerdings ist sie spätestens dann zuständig, wenn sich eine Gefahr für Individualrechtsgüter wie das Leben und die körperliche Unversehrtheit der Besucher abzeichnet. Die Polizeikräfte vor Ort hätten also spätestens dann eingreifen müssen, als die Lage zu eskalieren drohte.

Die (zu spät) ergriffenen Maßnahmen schlugen allerdings fehl. Im Zuge solcher einer Entscheidung obliegt den Behörden stets ein Ermessen, das hier insbesondere die Art und Weise des Eingreifens betrifft. Im Gegensatz zu den privaten Sicherheitskräften muss eine Fehlertoleranz auf Seiten des Staates deutlich geringer ausfallen. Dass u.a. die Funkverbindung zusammenbrach, ist aber nicht der Polizei zuzurechnen, sondern der Planung des Geländes. Auch die ergriffenen Maßnahmen waren zwar nicht von Erfolg gekrönt, allerdings auch nicht „falsch“. Zwar ergaben Gutachten, dass die zwischenzeitliche Öffnung des Einlasses vermutlich mitursächlich für das Geschehen war. Der abzustellende Zeitpunkt ist jedoch stets „ex ante“, also vor dem Geschehen. Versetzt man sich nun in die Lage eines Polizeibeamten im Tunnel, wird schnell klar, dass ihm die Information und die Möglichkeit zur Einholung einer solchen fehlte, wie die Lage vor und hinter dem Tunnel aussieht. 

„Die Verwaltung hat hier nicht als Korrektiv fungiert, sondern sie hat sehr eng mit dem Veranstalter kooperiert.“  -Anwalt Dr. Eikmeier

Der Veranstalter Lopavent ist für viele Außenstehende der „Hauptschuldige“. In der Tat wird ihnen wohl das meiste anzulasten sein, was sich nicht so einfach von der Hand weisen lässt. Wie beispielsweise die oben genannte eindeutige Unterschreitung der Anzahl von Security, die mangelnde Sicherung des Geländes und seiner Anlagen, die Unterschreitung der gesetzlichen Anzahl an Notausgangsschildern usw. Das Zusammenspiel zwischen Behörde, also dem Amt für Baurecht und Bauberatung der Stadt Duisburg, und Veranstalter war in jeder Phase von der Annahme geprägt, das Event müsse stattfinden. Dahinter stehen in erster Linie wirtschaftliche Interessen, denn Großveranstaltungen locken Touristen und somit Einnahmen für das schwächelnde Ruhrgebiet. Bereits bei der Auswahl des Geländes. Im März 2010 hatten Sachbearbeiter der Verwaltung den als Hauptein- und ausgang dienenden Tunnel als „nicht lösbares“ Problem bezeichnet. Dennoch fiel die Wahl auf den alten Güterbahnhof. Ein Expertengutachten von Prof. Dr. Henning Ernst Müller von der Juristischen Fakultät der Universität Regensburg machte auf die viel zu geringe Planungszeit für ein Event von solch einer Größenordnung aufmerksam. Auch die Abnahme des Geländes am Morgen des Veranstaltungstages wirft Fragen auf. Spätestens jetzt hätten die teils offensichtlichen Mängel auffallen müssen. Noch problematischer: Es existiert kein Protokoll über die Durchführung der Abnahme durch die Berufsfeuerwehr.

Fassen wir bezüglich des Veranstalters und der Behörde nochmal zusammen:

  • Es wurden von Seiten der Stadt Duisburg vor der Veranstaltung zu viele Zugeständnisse gemacht.
  • Der Veranstalter Lopavent ist diesen in unzureichender Weise nachgekommen.
  • Die Behörde hat ihre Kontrollfunktion in nicht ausreichendem Maße ausgeführt.


Wieso unser Rechtsstaat nicht versagt hat

Die Auflistung der Ereignisse und Fehler lässt keinen anderen Schluss zu, als dass auf vielen Ebenen versagt wurde. Beschäftigt man sich bspw. im Zuge eines Jura-Studiums tiefergehend mit Recht und Justiz, schärft man sogleich seine Sinne für Gerechtigkeit und wählt seine Werkzeuge auf dem Weg, um diese zu erreichen, mit mehr Bedacht. Oft hört man in der Gesellschaft Sätze wie „Der Steuerhinterzieher muss 5 Jahre in den Knast und der Kinderschänder kommt auf Bewährung raus!“, die unseren Rechtsstaat diskreditieren. Als die Meldung der Einstellung des Verfahrens eintrafen, waren die Gemüter erneut erhitzt. Der deutsche Rechtsstaat habe „versagt“ und man versuche „die Schuldigen entkommen“ zu lassen.

Das Verfahren wurde eingestellt, da die sogenannte „absolute Verjährung“ nach zehn Jahren im Juli dieses Jahres eintreten wird. Das bedeutet, dass der Tatverdacht der Staatsanwaltschaft nicht weiterverfolgt werden darf. Gerade dieses gesetzliche Instrument zeigt jedoch die Stärke unseres Rechtssystems:

Wir gehen grundsätzlich von der Unschuld eines jeden Angeklagten aus („in dubio pro reo“). Das ergibt sich letztendlich aus dem im Grundgesetz verankerten Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG. Das bedeutet auch, dass wir jemanden, der noch nicht verurteilt ist, nicht sein ganzes Leben lang mit einem Verfahren belasten können. „Belasten“ mag für den ein oder anderen unangebracht klingen. Man darf dabei jedoch nicht außer Acht lassen, dass sich der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt bereits viele Jahre seines Lebens einem Gericht stellen musste, das im Ergebnis seinen Freispruch fällen könnte. Es ist von essenzieller Bedeutung, um die Ausprägungen von Gerechtigkeit in Justiz und Gesetzen verstehen zu können, sich stets vor Augen zu halten, dass diese „Spielregeln“ für jedermann in jedem Fall gelten. Das macht ein einen Staat zum Rechtsstaat. Egal, ob Millionär oder obdachlos, alt oder jung, dunkelhäutig oder hellhäutig, deutsch oder ausländisch, Frau oder Mann - bei jedem würde das Verfahren nach zehn Jahren wegen Verjährung eingestellt werden und nicht nur bei Lopavent und Co.

Um diesen Grundsatz noch einmal zu untermauern, ein Beispielsfall aus der Rechtsprechung: Eine Person stiehlt im Wald mithilfe eines LKW und entsprechender Hebevorrichtung Holz, das dort von den Arbeitern bis zum Abtransport zur Weiterverarbeitung abgelegt wurde (Forstdiebstahl). Der Täter wird gefasst und vor Gericht gestellt. Der Gesetzeswortlaut bezieht sich allerdings lediglich auf „Ochsen und andere [tierische] Hilfsmittel“. Der LKW ist allerdings eindeutig kein tierisches Hilfsmittel und erst recht kein Ochse. Der Täter muss nach dem Grundsatz „Nullum crinem, nulla poena sine lege stricta“ („Kein Verbrechen, keine Strafe ohne striktes Gesetz“, sog. Analogieverbot) freigesprochen werden. Auch wenn es in diesem Fall vielleicht kleinlich wirken mag, kann derselbe Grundsatz in anderen Fällen über Totschlag oder Mord, Körperverletzung oder gefährliche Körperverletzung uvm. und entsprechende Strafrahmen entscheiden. Daher ist es wichtig, ihm Allgemeingültigkeit zuzusprechen.

Wer also beim Loveparade-Prozess fordert, dass die Verjährung ignoriert werden solle, „weil ja völlig klar ist, dass die es waren“, der fordert die Loslösung vom Gesetz und öffnet das Einfallstor für die Willkür von Richtern und Staatsanwälten. Denn in welchem Fall dürfte ich die Regelung das nächste Mal wieder ignorieren? Vielleicht nur selten? Oder doch häufiger? Vielleicht in meinem eigenen Fall? Und was ist mit anderen Vorschriften? Darf der Richter meinen Todschlag demnächst als Mord klassifizieren, weil es ihm besser passt? Dass das nicht richtig sein kann, liegt auf der Hand.

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Warum wir einen Schuldigen suchen

Fehlt jemandem diese wissenschaftliche Behandlung der Materie, ist es durchaus nachvollziehbar, dass er dort Ungerechtigkeit und ein Versagen des Systems sieht, wo wir die Bewährung und Standhaftigkeit desselben unterstreichen. Natürlich hat das Landgericht Duisburg in vielerlei Hinsicht zu lange gebraucht. Das Verfahren lief zu langsam an und musste sogar zwischenzeitlich erst durch das Oberlandesgericht Düsseldorf wiedereingesetzt werden. Doch sollten wir uns davor hüten, die Richter zu verurteilen. Ihre Entscheidungen müssen stets kritisch hinterfragt werden, doch sind sie am Ende des Tages nur dem Gesetze unterworfen, wie es Art. 97 Abs. 1 GG formuliert. Es wäre gerade falsch von ihnen, auf Drang der Öffentlichkeit ein Urteil zu fällen, obwohl sie selbst weder über eine ausreichende Faktenlage noch Gewissheit verfügen, dass der/die Angeklagten schuldig sind. Erst recht müssen wir uns als Außenstehende eingestehen, dass wir mit dem Bruchteil unserer Kenntnis über das Verfahren nicht in der Lage sind, eine auf Tatsachenbasis beruhende Entscheidung zu treffen.

Sie gehört zu den Einsichten, die man in der juristischen Ausbildung als erste begreift: Manchmal ist kein Schuldiger besser als ein unschuldiger „Schuldiger“. Wir müssen uns in einer komplexen Welt mit dem unbefriedigenden Gedanken abgeben, dass manchmal viele unglückliche Umstände zusammentreffen, sodass am Ende ein bitteres Ergebnis steht. Es ist nicht immer die Schuld des Einzelnen, sondern ein Konglomerat an möglichen Ursachen, die erst im Zusammenspiel Unheil bringen. Die Beteiligten werden ein Leben lang mit der Last der Schicksale der Opfer leben müssen. Auch wenn dies keinen generellen Ablass von Strafe bedeuten soll, ist es Genugtuung zu wissen, dass wir aus diesen Fehlern gelernt haben. Statt mit diese unglückliche Fügung mit Wut im Bauch zu verurteilen, ist es an jedem von uns, die Augen stets offenzuhalten, damit sich eine solche Tragödie nie wiederholen kann.

 

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    Michael Ulrich · Vor 4 Jahren
    Das nach einer bestimmten Zeit eine Verjährung eintritt, sollte in einem Rechtsstaat so sein. Hier teile ich die Beurteilung, wie im Kommentar erklärt. Was einem guten Rechtsstaat jedoch nicht passieren sollte ist, dass aus organisatorischen und weitern Gründen es nicht möglich ist, innerhalb der Verjährungsfrist zu einem Urteil zu kommen. Gerade durch solche „Pannen“ verlieren die Bürger das Vertrauen in den Rechtsstaat. Das Verlieren dieses Vertrauens ist daher die größte Gefahr für den Rechtsstaat an sich.

    Ich hoffe daher, dass in Zukunft, wenn Menschen zu Tode kommen, die Schuldigen ermittelt werden und ihre gerechte Strafe erhalten, bevor die Straftat verjährt.
Über den Autor
Jonas Vieten

Ich bin Jonas Vieten und seit Oktober 2017 Teil der Redaktion. Bereits als Leser habe ich mich täglich auf neue Artikel und News rund um EDM gefreut. Nun auf der Seite der Verfasser sein zu dürfen, macht mich sehr froh. Ich hoffe, eines Tages im Musik-Business - bevorzugt als DJ - arbeiten zu können. Neben Bigroom-Feuerwerk oder chilligen Future-House-Beats können Film-Soundtracks mich ebenfalls begeistern.

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