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YouTube-Downloads - Ist das eigentlich legal?

(Geschätzte Lesezeit: 3 - 6 Minuten)

YouTube-Downloads - Ist das eigentlich legal?Musik von YouTube rippen - legal?

Das Urheberrecht ist dieser Tage in aller Munde. Das ist insbesondere dem Entwurf zur neuen EU-Urheberrechtsreform zu verdanken, der am Vormittag des 20. Juli den Rechtsausschuss der Europäischen Union passierte. Von Uploadfiltern für Massenaggregatoren wie Google und YouTube ist dort die Rede. Auf Konsumentenseite hat uns in dieser Woche allerdings eine andere Frage bewegt: Wie legal sind eigentlich YouTube-Downloader? Das sogenannte „Streamripping“, also das automatisierte Abspeichern der Tonspur eines Video-Streams als Audiodatei, ist nach wie vor eine gängige und allseits beliebte Methode, um an kostenlose Musik zu gelangen. Darf man das eigentlich? Wir haben einen wahren Papierkrieg geführt und uns einen Weg durch die Welt der Gesetzte gebahnt.


Was sind eigentlich diese Verwertungsrechte?

Für Nichtjuristen mag es anfangs immer etwas merkwürdig klingen, wenn man über Urheberrechtsverletzungen redet, dabei aber eigentlich stets nur etwas über die sogenannten Verwertungsrechte erzählt. Allerdings funktioniert das deutsche Urheberrecht genau so: Es gibt ein geschütztes Werk, das eine höhere oder weniger hohe Schöpfungshöhe aufweisen kann - Beethovens Fünfte mehr und “Cygnus X - Superstring“ etwas weniger (ja, das hat das OLG München einst so entschieden). An diesem geschützten Werk hält der Urheber sämtliche Verwertungsrechte, darunter das zur öffentlichen Wiedergabe, Vervielfältigung und so weiter. Diese Rechte sind absolut gewährt, wirken also ähnlich wie das Eigentum. Das bedeutet, dass ein Eingriff in diese Rechte Abwehransprüche des Urhebers auslöst, Unterlassung, Beseitigung und Schadensersatzansprüche. Außerdem ist bei Vorsatz eine strafrechtliche Haftung aus § 106 UrhG möglich - bis zu drei Jahre Gefängnis können einem hier drohen.

Nun, welches Verwertungsrecht könnte man verletzten, wenn man ein YouTube-Video als Audiodatei abspeichern lässt? Logisch, das Vervielfältigungsrecht aus § 16 UrhG. Indem man das Audio eines Videos abspeichert, stellt man ganz ohne Zweifel ein Vervielfältigungsstück her. Reicht uns das für eine Urheberrechtsverletzung? Nein! Denn was wäre ein gutes Gesetz ohne Ausnahmeregelungen? In diesem Falle steht die Ausnahme von der Regel in § 53 I UrhG, die sogenannte Privatkopieschranke. Demnach ist eine Vervielfältigung eines geschützten Werkes zum privaten Gebrauch zulässig, sofern zur Vervielfältigung keine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Was heißt das für den gemeinen YouTube-Downloader? Zunächst müssen wir diese Gruppe zweiteilen, denn man kann ein Video entweder mit einer Software auf dem PC oder mittels eines Webservice downloaden - ja, das macht einen Unterschied!

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Was folgt daraus?

Nun, durch die Privatkopieschranke soll der unbedarfte Internetnutzer maximal geschützt werden. Man spricht hierbei davon, dass der entsprechenden Vorlage die Rechtswidrigkeit „auf die Stirn geschrieben“ sein muss. Da YouTube allerdings sowohl legale Videos (Musikvideos auf den Kanälen der Künstler) als auch rechtswidrig hochgeladene Videos hostet, ist es für den Durchschnittsbenutzer nach einhelliger Meinung quasi unmöglich erkennbar, ob es sich bei dem jeweiligen Video um eine legale oder illegale Vorlage handelt. Und, wie aus einer Antwort der Bundesregierung auf Anfrage der Grünen hervorgeht, ist der Internetnutzer auch nicht dazu verpflichtet, aktive Nachforschungen anzustellen, um die Rechtswidrigkeit zu ermitteln! 

Nun, man könnte darauf kommen, dass YouTube, MyVideo, Vimeo und Konsorten einen Download der Videos in ihren AGB ausgeschlossen haben. Zwar haben sie das wirklich, allerdings kann uns das hier relativ egal sein, da wir durch den reinen Besuch der Seite keine Vertragsbeziehung mit YouTube und Konsorten eingehen. Eine andere Frage wäre, ob durch den Download eine Umgehung sogenannter „technischer Schutzmaßnahmen“ erfolgt. Dann wäre das Recht auf die Privatkopie nämlich hinfällig. Aber auch hier laufen wir im Endeffekt ins Leere. Im Gesetz (§ 95a UrhG) heißt es nämlich, dass der Nutzer „wirksame technische Maßnahmen“ umgehen muss, um den Tatbestand des Gesetzes zu erfüllen. Was ist also eine solche Schutzmaßnahme?

Im Allgemeinen betrifft diese Vorschrift Verschlüsselungstechniken und Ähnliches, wodurch das Abspeichern der Streams unter Kontrolle gehalten wird. So etwas gibt es bei YouTube und Konsorten allerdings nicht - der einzige Schutz vor dem Download besteht hier darin, dass kein direkter Download angeboten wird. Oder anders: Da der Nutzer den Stream aber zwangsläufig im Cache seines Computers zwischenspeichern muss, um das Video ansehen zu können, wird der Download ja gerade nicht geschützt. Mit ein wenig Fingerspitzengefühl könnte man die entsprechenden Dateien auf seinem PC sichtbar machen, permanent abspeichern und hätte so das Video gedownloadet.

Wir sehen also: Solange YouTube keine komplette Neuausrichtung seiner Technik vollzieht und die Streams verschlüsselt, um so den Download der Inhalte zu unterbinden, ist die Benutzung von YouTube-Downloadern tatsächlich legal! Zumindest, wenn es sich um eine Vervielfältigung für den privaten Gebrauch handelt. Auflegen sollte man mit diesen mp3-Dateien natürlich nicht. Tatsächlich ist das Ergebnis dann doch weit weniger überraschend als es sich zunächst liest, denn immerhin gab es bislang tatsächlich noch keine Abmahnwelle wegen YouTube-Downloads. Die entsprechenden Abmahnkanzleien hätten sich diesen Leckerbissen sicherlich nicht entgehen lassen, wenn es verboten wäre.

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Für Nerds

Anders ist das natürlich, wenn keine eigene Software für den Download verwendet wird, sondern der Nutzer auf einen der zahllosen Onlinedienste dazu zurückgreift. Man kennt das ja, einfach die YouTube-URL zu dem entsprechenden Video eingeben, ein paar Sekunden warten und schon stellt die jeweilige Seite die Tonspur des Videos als mp3-Datei oder Ähnliches zum Download bereit. Hier ist die Vorlage für die eigene Vervielfältigung allerdings schon nicht mehr das Original-Video, sondern eine auf dem Server des Anbieters zwischengespeicherte Kopie der Tonspur. Man könnte nun darauf kommen, dass diese Vorlage offensichtlich rechtswidrig hergestellt wurde und die Privatkopieschranke daher nicht greifen könnte - auf diese Idee ist bislang allerdings tatsächlich noch kein deutscher Jurist gekommen. Gottseidank. Gegebenenfalls könnte man hier wiederum dagegen argumentieren, dass das OLG München vor einigen Jahren geurteilt hat, dass der Aufsteller eines CD-Kopierautomaten nicht der Hersteller der Vervielfältigungen ist, sondern der Endbenutzer, der eine Münze einwirft und seine CD brennen lässt. Analog auf den Fall eines YouTube-Downloaders übertragen würde hier also nicht der Betreiber des Webdienstes die Kopie erstellen, sondern der Internetznutzer, womit wir wieder oben angelangt wären - AGB, Sicherungsmaßnahmen etc. Daher gilt für den Einsatz solcher Webdienste derzeit ebenfalls die Privatkopieschranke - zu gut Deutsch: Es ist erlaubt!

Fazit: Ob man es nun glaubt oder nicht, aber der Download von YouTube-Videos oder deren Tonspuren ist nach derzeitiger Rechtslage vollkommen legal! Auch durch die EU-Urheberrechtsreform droht hier wohl keine Wende. Allenfalls der EuGH könnte, wie schon häufiger in anderen Fällen geschehen, auf den Gedanken kommen, diese Rechtspraxis umzuwerfen.


Hinweis: Unser Angebot dient der Bildung und der Information und ersetzt keinen professionellen Rechtsbeistand. Unsere Inhalte zu Rechtsthemen sind der Veränderung durch Gesetzgebung und Rechtsprechung unterworfen.

 

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    Paul · Vor 6 Jahren
    Hallo Maximilian, ich bin ja bei dir, dass es bei Youtube kein klassischer, kostenpflichtiger Vertrag zustande kommt (Dienstleistung gegen Geld). Eine Beziehung gibt es aber sehr wohl, nämlich Nutzung gegen Daten.

    Die Beziehung regelt Youtube nicht in AGB, sondern seinen Nutzungsbedingungen. Und dort ist in § 6 1.k geregelt:

    "Sie erklären sich damit einverstanden, Zugriff auf Nutzervideos nur in der Form des Streamings und zu keinen anderen Zwecken als der rein persönlichen, nicht-kommerziellen Nutzung, und nur in dem Rahmen zu nehmen, der durch die normale Funktionalität der Dienste vorgegeben und erlaubt ist. „Streaming“ bezeichnet eine gleichzeitige digitale Übertragung des Materials über das Internet durch YouTube auf ein nutzerbetriebenes internetfähiges Endgerät in einer Weise, bei der die Daten für eine Echtzeitansicht bestimmt sind, nicht aber für einen (permanenten oder vorübergehenden) Download, ein Kopieren, ein Speichern oder einen Weitervertrieb durch den Nutzer."


    Insofern verstößt sowohl das Mitschneiden wie auch das indirekte gegen die Nutzungsbestimmungen. Daraus ergibt sich dann zwangsläufig, dass die Nutzung von Downloader illegal ist. (Ergänzend: das gilt erst recht, wenn die "Downloads" z.B. von DJs eingesetzt werden, die damit auf öffentlichen Veranstaltungen und/oder gegen Entgelt auflegen.)
    Gruß, Paul
    • This commment is unpublished.
      Maximilian · Vor 6 Jahren
      Hallo Paul,

      ich verstehe deine Kritik, allerdings ist das alles nicht ganz so leicht abzuhandeln.


      Die Gesetzesbegründung des § 53 UrhG (http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/018/1601828.pdf Seite 20f.) lässt erkennen, dass die Privatkopieschranke nur in zwei Fällen hinter den Interessen der Rechteinhaber zurücktreten soll: Zum einen, wenn die Werke den Nutzern unter einer vertraglichen Vereinbarung zugänglich gemacht werden, da es sich dann nicht um Privatkopien, sondern um Verwertungshandlungen handeln soll, und wenn wie oben dargestellt technische Schutzmaßnahmen umgangen werden sollen.



      Nebenbei sind auch YouTubes Nutzungsbedingungen per definitionem AGB. Entscheidend ist für die Bewertung des Downloads nicht, dass das oben Zitierte da drinsteht, sondern inwieweit der bloße Nutzer in eine vertragliche Beziehung mit YouTube eintritt. Nach einhellig vertretener Ansicht genügt ein einseitig erklärtes "Downloadverbot" durch den Seitenbetreiber nicht, um die Privatkopie-Privilegierung wirksam auszuhebeln. Zum einen, wäre der Kopiervorlage die offensichtliche Rechtswidrigkeit nach wie vor keinesfalls wie verlangt "auf die Stirn geschrieben". Und andererseits wird die Nutzung von YouTube vorbehaltslos jedem Internetnutzer gewährt, unabhängig davon, ob er bei dem Dienst angemeldet ist oder nicht. Der Nutzer bleibt insoweit anonym und nimmt YouTube ohne jede ausdrückliche Bestätigung der Nutzungsbedingungen in Anspruch.



      Die Nutzungsbedingungen von YouTube stehen zwar zur Verfügung und sind öffentlich abrufbar - hinsichtlich dessen kommt aber schon allein wegen des objektiv fehlenden Rechtsfolgewillens von YouTube (sonst müsste dem Angebot ein Registrierungsvorgang vorgeschaltet sein), aber auch aufgrund des fehlenden Rechtsbindungswillens der Nutzer (sie wissen zwar, dass es Nutzungsbedingungen gibt, aber die Inanspruchnahme von YouTube stellt vom Benutzerhorizont aus keine rechtlich relevante Handlung dar) keine vertragliche Beziehung zustande, durch die die Privatkopieschranke ausgehebelt würde. Letzten Endes tritt der Nutzer der frei zugänglichen Dienste von YouTube nicht in eine Vertragsbeziehung mit YouTube ein, durch die sich ein rechtsgeschäftliches Downloadverbot gegenüber den Nutzern begründen ließe.



      Ich hoffe, ich konnte weiterhelfen, bei weiteren Fragen stehe ich natürlich zur Verfügung.



      Beste Grüße,

      der Autor
Über den Autor
Maximilian Wild

Ich bin Jurastudent und bereite mich derzeit auf mein Staatsexamen vor. Meine Interessenschwerpunkte liegen im Bereich des geistigen Eigentums, das sich mit meinem ausgeprägten Interesse für Musik trifft. Für Dance-Charts.de verfasse ich hauptsächlich Nachrichten, Kommentare und Kolumnen, die sich mit aktuellen Entwicklungen der Szene befassen. Ich favorisiere kein Genre besonders, sodass sich in meinen Playlisten bunte Mischungen aus Tech House, Hardstyle und EDM finden. Mein absoluter Lieblingsact ist allerdings das deutsche House-Duo Claptone.

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